Industrielle Emissionsgrenzwerte im Überblick: Türkei, EU, Deutschland
Wichtig: Diese Seite ist eine Referenzübersicht. Der verbindliche Emissionsgrenzwert wird für Ihre Anlage anlagenspezifisch in Ihrer Umwelt-/Emissionsgenehmigung festgelegt, und die Rechtslage kann sich ändern. Die folgenden Werte stammen aus den geltenden amtlichen Texten; prüfen Sie sie vor jeder Investitionsentscheidung unbedingt anhand der aktuellen Vorschriften und Ihrer Genehmigung.
Wie werden Emissionsgrenzwerte festgelegt?
Türkei — SKHKKY: Verordnung zur Kontrolle industriell verursachter Luftverschmutzung (Erstveröffentlichung 3.7.2009, Amtsblatt Nr. 27277; Änderungen bis 2020). Sie regelt die Kamin- und Flächenemissionen von Industrie- und Energieanlagen; die Grenzwerte sind in Anhang 1 aufgeführt. Wenn eine Anlage im Rahmen des Umweltgesetzes (Nr. 2872) eine Umweltgenehmigung beantragt, wird die Luftemission nach dieser Verordnung bewertet.
Europäische Union — IED: Richtlinie über Industrieemissionen (2010/75/EU). Es gelten zwei unterschiedliche Logiken: (1) In den meisten Branchen (Zement, Großfeuerungsanlagen) ist der Grenzwert ein BEREICH, die sogenannte BAT-AEL-Bandbreite — die zuständige Behörde legt innerhalb dieser Bandbreite einen anlagenspezifischen Wert fest; „einen einheitlichen EU-Grenzwert“ gibt es nicht. (2) Für Abfallverbrennungsanlagen sind die Grenzwerte in Anhang VI als feste Zahlenwerte angegeben (siehe Tabelle unten).
Deutschland — TA-Luft (2021): eine auf dem BImSchG beruhende, für die Genehmigungsbehörden verbindliche Verwaltungsvorschrift; sie setzt die EU-IED bzw. die BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht um.
Türkei — ausgewählte Staub- und Gasgrenzwerte der SKHKKY
Hinweis: Die SKHKKY enthält keinen einzelnen „allgemeinen Staub“-Festwert; für den Gesamtstaub wird in Anhang 1 ein Diagramm (Diagramm 1) verwendet. Die folgenden Staubwerte gelten für den angegebenen speziellen Prozess und die jeweilige Korngröße und dürfen nicht als allgemeiner Grenzwert verwendet werden.
| Schadstoff / Prozess | Grenzwert | Bedingung (Quelle) |
|---|---|---|
| Staub — Brechen/Sieben/Fördern/Mahlen, Korn ≥5 mm (ortsfeste + geschlossene Anlage) | 200 / 150 / 100 mg/Nm³ | jeweils ≤1,5 / 1,5–2,5 / ≥2,5 kg/h Massenstrom (Anhang 1 b/2.1) |
| Staub — Korn 1–5 mm (geschlossen) | 75 mg/Nm³ | Anhang 1 b/2.2 |
| Staub — Korn < 1 mm | 75 mg/Nm³ | Anhang 1 b/2.3 |
| Spezieller anorganischer Staub — Klasse I (z. B. As-, Hg-Verbindungen) | 0,20 mg/Nm³ | ≥ 1 g/h (Anhang 1 g) |
| Spezieller anorganischer Staub — Klasse II | 1 mg/Nm³ | ≥ 5 g/h (Anhang 1 g) |
| Spezieller anorganischer Staub — Klasse III | 5 mg/Nm³ | ≥ 25 g/h (Anhang 1 g) |
| Gasförmige anorganische Chlorverbindungen (Cl⁻) | 30 mg/Nm³ | ≥ 0,3 kg/h (Anhang 1) |
| Gasförmige anorganische Fluorverbindungen (F⁻) | 5 mg/Nm³ | ≥ 0,15 kg/h (Anhang 1) |
Quelle: Verordnung zur Kontrolle industriell verursachter Luftverschmutzung, Anhang 1 (mevzuat.gov.tr).
EU — Grenzwerte als Tagesmittelwerte für Abfallverbrennungsanlagen (IED Anhang VI)
Diese Werte sind EU-weit fest vorgegeben (seit 2010 unverändert) und werden auf eine Referenz von 11 % O₂ normiert:
| Schadstoff | Tagesmittelwert |
|---|---|
| Gesamtstaub | 10 mg/Nm³ |
| Gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) | 10 mg/Nm³ |
| HCl | 10 mg/Nm³ |
| HF | 1 mg/Nm³ |
| SO₂ | 50 mg/Nm³ |
| NOx (als NO₂) | 200 mg/Nm³ (neu / > 6 t/h) · 400 (bestehend ≤ 6 t/h) |
| Quecksilber (Hg) | 0,05 mg/Nm³ (Mittelwert der Probenahme) |
| Cadmium + Thallium (Cd + Tl) | 0,05 mg/Nm³ |
| Summe der übrigen Schwermetalle (Sb, As, Pb, Cr, Co, Cu, Mn, Ni, V) | 0,5 mg/Nm³ |
Quelle: Richtlinie 2010/75/EU (IED), Anhang VI Teil 3.
Zement- und Großfeuerungsanlagen: Für diese Branchen gibt die EU keinen einzelnen Zahlenwert vor; der Grenzwert wird innerhalb der BAT-AEL-Bandbreite der BVT-Schlussfolgerungen der jeweiligen Branche anlagenspezifisch per Genehmigung festgelegt. Ihren genauen Wert bestimmt die Genehmigungsbehörde.
Deutschland — TA-Luft 2021, Gesamtstaub
| Bedingung | Grenzwert |
|---|---|
| Massenstrom ≤ 0,40 kg/h | 20 mg/m³ |
| Massenstrom > 0,40 kg/h | 10 mg/m³ |
| Absolute Obergrenze (in jedem Fall) | 0,15 g/m³ (150 mg/m³) |
Quelle: TA-Luft 2021, Nr. 5.2.1 „Gesamtstaub“. Weitere Parameter wie SO₂/NOx/HCl werden je nach Branche und BVT-Schlussfolgerungen gesondert festgelegt.
Welche DUCON-Technologie für welchen Grenzwert?
- Staub / Partikel → Schlauchfilter, Jet-Puls-Filter, Patronenfilter.
- SO₂ / Schwefel → DeSOx / Trockensorption, Nasswäscher.
- NOx → DeNOx (SNCR / SCR).
- HCl / HF / saure Gase → Sauergasabscheidung, Venturiwäscher.
- Quecksilber / Dioxine / VOC → Aktivkohle.
Lassen Sie uns gemeinsam die passende Lösung für Ihren Grenzwert finden
MDSJ Process (DUCON) plant, fertigt und installiert seit 1986 schlüsselfertige Systeme, die Ihr Rauchgas an den jeweiligen Emissionsgrenzwert anpassen. Um zu klären, welcher Grenzwert für Ihre Anlage gilt und welche Technologie erforderlich ist, kontaktieren Sie uns. Weiterführende Leitfäden: Auswahlleitfaden Trocken- vs. Nassentstaubung, Glossar der Fachbegriffe.
Rechtlicher Hinweis: Die obigen Werte sind aus den geltenden amtlichen Texten zusammengestellte Referenzinformationen; der für Ihre Anlage verbindliche Emissionsgrenzwert wird durch Ihre Umwelt-/Emissionsgenehmigung und die aktuelle Rechtslage bestimmt. Die Rechtslage kann sich ändern — stützen Sie sich stets auf den aktuellen amtlichen Text und die zuständige Behörde.